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25.08.2025

Verbändebündnis nimmt Stellung zur Chemikalien-Klimaschutzverordnung

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BIV, Bundesfachschule und VDKF haben gemeinsam eine Stellungnahme zum Referentenentwurf der Chemikalien-Klimaschutzverordnung erarbeitet. Die Stellungnahme wurde auch vom Fachverband Gebäude-Klima (FGK), BTGA (Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung) und BWP (Bundesverband Wärmepumpe) mitgezeichnet.

Umgang mit fluorierten und natürlichen Kältemitteln

In der Verordnung werden vorrangig die Zertifizierungsanforderungen der novellierten F-Gase-Verordnung für den Umgang mit fluorierten und natürlichen Kältemitteln in nationales Recht umgesetzt. Vor allem geht es um die Regelungen zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikaten sowie um Regelungen zu den neuen, verpflichtenden Auffrischungskursen.

Kernaussagen

  • In der Verordnung sollte darauf hingewiesen werden, dass eine Sachkundebescheinigung nicht zu einem Eintrag in die Handwerksrolle führen darf, wie es in der Vergangenheit häufig geschehen ist, weil Umwelt- und Handwerksrecht vermischt werden.
  • Ein möglichst schnelles Inkrafttreten der Verordnung ist erforderlich. Die Auffrischungskurse können erst danach durchgeführt werden. Aufgrund des großen Personenkreises, der einen Auffrischungskurs absolvieren muss, sollten diese Kurse so früh wie möglich starten können.
  • Analog zur Bundesförderung Aufbauprogramm Wärmepumpe (BAW), die die Qualifizierung von Mitarbeitern im Bereich Wärmepumpen finanziell unterstützt, sollten auch die Zertifizierungs- und Auffrischungskurse im Rahmen der ChemKlimaschutzV gefördert werden.
  • Es wird ausdrücklich begrüßt, dass der Nachweis der praktischen Fähigkeiten bei den Auffrischungskursen durch eine Selbsterklärung erbracht werden kann.
  • Die Verordnung sollte einen zusätzlichen Anreiz für das sortenreine Sammeln von Kältemitteln setzen, um die Kältemittelkreislaufwirtschaft zu stärken.
  • Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, dass Sachkundebescheinigungen auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden können – z.B. für Arbeiten nur an Wärmepumpen und Klimaanlagen oder nur für die Reparatur von Weißer Ware.
  • Bei der Anerkennung von Stellen, die Sachkundeschulungen und Prüfungen durchführen dürfen, werden ausschließlich Mindestanforderungen an die durchzuführenden Prüfungen formuliert. Es sollten jedoch auch Mindestanforderungen an die zur Erlangung von Sachkundenachweisen notwendigen Schulungen gestellt werden.