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27.12.2023

BEG 2024: Neue Förderung für den Heizungstausch

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Da nicht jeder Haushalt in der Lage ist, die Investitionskosten für eine neue klimafreundliche Heizungsanlage allein zu tragen, werden die Bürgerinnen und Bürger mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beim Umstieg auf Erneuerbares Heizen umfassend unterstützt. Auch die energetische Sanierung wird nun noch stärker unterstützt.

I. Eckpunkte der neuen Förderung für den Heizungstausch

Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes tritt auch die überarbeitete BEG-Einzelmaßnahmen-Förderrichtlinie am 1. Januar 2024 in Kraft. Der Heizungstausch kann bereits nach Veröffentlichung der Richtlinie im Bundesanzeiger, vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsausschusses voraussichtlich ab dem 29. Dezember 2023, beauftragt und die Förderung dann später beantragt werden.

  • Eine Grundförderung von 30% für den Austausch alter, fossiler Heizungen durch neue Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien in Bestandsgebäuden. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist ein Effizienz-Bonus von zusätzlich 5% erhältlich. Für Biomasseheizungen wird ein Zuschlag von 2500 Euro gewährt, wenn sie einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten.
  • Ein Klimageschwindigkeits-Bonus von 20% wird selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern gewährt für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen. Bis 31. Dezember 2028 beträgt dieser Bonus 20%, danach sinkt er alle zwei Jahre um 3% ab, zunächst also auf 17% ab 1. Januar 2029. Der Klimageschwindigkeits-Bonus wird für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie mehr als zwanzig Jahre alten Biomasse- und Gasheizungen gewährt.
  • Hinzu kommt erstmals ein einkommensabhängiger Bonus von 30% für selbst-nutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.

Heizungstausch: Bis zu 70 Prozent vom Staat - Weitere Informationen zum Sparen.

  • Die Boni können ergänzt werden, sie sind also kumulierbar. Insgesamt kann die Zuschussförderung für den Heizungstausch für private Selbstnutzer bis zu 70% betragen (d.h. bei einer Kumulierung mehrerer Boni wird der Fördersatz begrenzt).
  • Wichtig für Vermieterinnen und Vermieter: Sie erhalten ebenfalls die Grundförderung. So profitieren indirekt auch Mieterinnen und Mieter. Die Kosten, von denen Vermietende durch die Förderung entlastet werden, dürfen sie nicht über die Miete umlegen. So wird der Anstieg der Mieten durch energetische Sanierungen gedämpft.
  • Die maximal förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch werden auf 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus bzw. die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus angepasst. Der maximal erhältliche Investitionskostenzuschuss für den Heizungstausch beträgt hier für selbstnutzende Eigentümer – bei einem Fördersatz von 70% - also 21.000 Euro. In einem Mehrparteienhaus erhöhen sich die förderfähigen Kosten um jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste sowie um jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Bei Nichtwohngebäuden gelten Grenzen für die förderfähigen Kosten nach Quadratmeterzahl.

II. Eckpunkte der Förderung für Effizienz-Einzelmaßnahmen

  • Zudem können weiterhin Zuschüsse für weitere Effizienzmaßnahmen beantragt werden, z.B. für die Dämmung der Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung. Der Fördersatz beträgt hier auch künftig bis zu 20% ==>15% Grundfördersatz plus ggf. 5% Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP). Die maximal förderfähigen Ausgaben für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt und bei 30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan.

Das bedeutet, dass – neu - die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben für Heizungstausch einerseits und weitere Effizienzmaßnahmen andererseits additiv sind.

In der Summe gilt dann für ein Einfamilienhaus bzw. die erste Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus eine Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben von 90.000 Euro, wenn Heizungstausch und Effizienzmaßnahme mit individuellem Sanierungsfahrplan durchgeführt werden. Momentan betragen die maximal förderfähigen Ausgaben für alle durchgeführten Maßnahmen am Gebäude 60.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres.

III. Der neue Ergänzungskredit

  • Neu ist ein ergänzendes Kreditangebot von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit - zinsverbilligt für private Selbstnutzer und Selbstnutzerinnen von Wohngebäuden mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro - für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen. Der Ergänzungskredit ist auch für Nichtwohngebäude erhältlich.
  • Das Angebot zinsvergünstigter Kredite mit Tilgungszuschuss für Komplettsanierungen auf Effizienzhaus-/ Effizienzgebäudeniveau bleibt erhalten. Alternativ kann auch weiterhin die steuerliche Förderung nach Einkommenssteuerrecht in Anspruch genommen werden.

Wo und wie kann die neue Förderung beantragt werden?

Die Zuschüsse für den Heizungstausch können künftig bei der KfW beantragt werden. Die Investitionskostenzuschüsse für Effizienz-Einzelmaßnahmen, also für Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung, sowie für Gebäudenetze, können beim BAFA beantragt werden. Der Ergänzungskredit kann über die Hausbank beantragt werden.
BEG: Informationen zur Antragstellung

Zu beachten ist: Künftig ist mit der Antragstellung für die Heizungsförderung wie für sonstige Effizienzmaßnahmen (also bei KfW und BAFA) verpflichtend ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen vorzulegen - gilt noch nicht für die Übergangsregelung. Dies ist notwendig, damit die Förderung tatsächlich für konkret geplante, umsetzungsreife Maßnahmen zur Verfügung stehen kann. Hingegen sollen keine Fördermittel durch „Vorratsanträge“ für Vorhaben blockiert werden, die nicht zügig umgesetzt werden. Das ist auch wichtig mit Blick auf das Ziel, einen Impuls für die Baukonjunktur zu setzen.

Die Erteilung der zu beantragenden Förderzusage ist als aufschiebende oder auflösende Bedingung in den Lieferungs- oder Leistungsvertrag aufzunehmen. Das bedeutet, dass über eine entsprechende Bedingung zu vereinbaren ist, dass der Vertrag nur in Kraft tritt, wenn es zu einer Förderzusage kommt. So kann eine bessere Planbarkeit für die Antragsberechtigten erreicht und letztlich auch die Planungssicherheit für Handwerksbetriebe erhöht werden.
Liste förderfähiger Wärmepumpen

Wann kann die neue Förderung beantragt werden?

  • Der Heizungstausch kann schon nach Veröffentlichung der Richtlinie im Bundesanzeiger, voraussichtlich ab dem 29. Dezember 2023, beauftragt werden und der Förderantrag nachgereicht werden. So profitiert man bereits dann von den neuen Fördersätzen. Voraussetzung ist, dass die Bedingungen aus der Förderrichtlinie eingehalten werden.
  • Diese Übergangsregelung gilt für Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der Antrag muss bis zum 30. November 2024 gestellt werden.
  • Im Anschluss an den Zeitraum der Übergangsregelung muss die Förderzusage vor der Beauftragung erfolgen.
  • Die technische Antragstellung für sonstige Effizienzmaßnahmen sowie Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen beim BAFA startet zum 1. Januar 2024.
  • Für die Förderung systemischer Sanierungen (BEG WG und NWG) bleibt die Antragstellung durchgängig möglich.

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