09.07.2026
F-Gase-Verordnung: Diese Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2027
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Mit der F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 verschärft die Europäische Union ihren Kurs zur Reduzierung fluorierter Treibhausgase. Ziel ist es, den Einsatz von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) schrittweise zu beenden und den Umstieg auf klimafreundlichere Alternativen zu beschleunigen. Während bestehende Anlagen grundsätzlich weiter betrieben werden können, treten zum 1. Januar 2027 wichtige Änderungen in Kraft, die Hersteller, Betreiber und den Kälte-, Klima- und Wärmepumpensektor unmittelbar betreffen.
Vom Phase-down zum Phase-out
Besonders deutlich wird dies bei den verfügbaren HFKW-Quoten: Bereits in den Jahren 2025 und 2026 liegt die zulässige Menge deutlich unter den ursprünglich vorgesehenen Werten. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgt der nächste große Einschnitt – die verfügbare HFKW-Menge wird gegenüber dem ursprünglichen Reduktionspfad nahezu halbiert. Bis 2030 sinken die Quoten weiter erheblich, bevor sie bis 2050 vollständig auslaufen sollen.


Marktversorgung wird weiter eingeschränkt


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Wartung bestehender Anlagen bleibt weiterhin möglich
- Bis 1. Januar 2030: Einsatz aufgearbeiteter oder recycelter Kältemittel mit GWP ≥ 2.500 in bestehenden Kälteanlagen zulässig.
- Bis 1. Januar 2032: Entsprechende Ausnahme für bestehende Klimaanlagen und Wärmepumpen.
- Ab 1. Januar 2032: Verbot der Verwendung von Kältemitteln mit GWP ≥ 750 bei der Wartung ortsfester Kälteanlagen - ausgenommen Chiller.
*Diese Verbote gelten nicht für Militärausrüstung oder Tiefstkühlung von Erzeugnissen auf unter −50 °C.
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Wichtig bleibt dabei die Unterscheidung zwischen aufgearbeiteten und recycelten Kältemitteln. Recycelte Kältemittel dürfen ausschließlich von dem Unternehmen verwendet werden, das sie im Rahmen der Wartung zurückgewonnen hat, beziehungsweise von dessen Auftraggeber.
Neue Verbote für das Inverkehrbringen ab 2027
Die Verbote betreffen ausschließlich neue Produkte und Anlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder für ihren Betrieb benötigen. Bestehende Anlagen müssen deshalb nicht außer Betrieb genommen werden.
Welche Produkte und Anlagen ab dem 1. Januar 2027 konkret nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, richtet sich nach Produktart, Leistungsklasse und dem jeweiligen GWP-Grenzwert der eingesetzten Kältemittel.
Ersatzteile für die Reparatur bestehender Anlagen bleiben weiterhin zulässig, sofern dadurch weder die Leistung noch die Füllmenge oder das Treibhauspotenzial (GWP) des verwendeten Kältemittels erhöht werden.
Inverkehrbringungs-Verbote bis 2035 ➤

