Seit dem 1. Januar 2022 ist das Inverkehrbringen und die Verwendung von Kältemitteln (Frischware) mit einem Treibhauspotenzial (GWP) ≥ 150 im europäischen Raum für weitere Anwendungen untersagt. Erneut betroffen sind hermetische geschlossene Kühl- und Gefriergeräte für den gewerblichen Einsatz. Das seit 01.01.2020 geltende Verbot für das Inverkehrbringen von Kühl- und Gefriergeräten, die HFKW mit einem GWP ≥ 2.500 enthalten, hat sich zum dem 01. Januar 2022 auf ein GWP ≥ 150 verschärft. Neu hinzugekommen ist das Verbot der Installation mehrteiliger zentralisierter Kälteanlagen (Gewerbe), mit einer Nennleistung ≥ 40 kW und HFKW mit einem GWP ≥ 150. Mit diesen Regelungen der F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 werden weitere Schritte zur Reduzierung der in Verkehr zu bringenden HFKW-Mengen vorgenommen. Sie gilt in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und hat zum Ziel, die europaweiten Emissionen von klimarelevanten F-Gasen bis zum Jahr 2030 um 70 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 zu reduzieren. EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase
Der Bundestag hat am 03.06.2021 das Dritte Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes (ChemG) - Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen - beschlossen und am 09.06.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mitteilt, ist zum 01. Januar 2021 die Zuschussvariante der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gestartet. Im Zuge der neuen Förderrichtlinie BEG EM werden auch Luft/Luft-Wärmepumpen, als Einzelmaßnahme (EM) im Rahmen der Förderung erneuerbarer Energien für Heizungen, mit 35 Prozent bezuschusst. Die Zuschüsse nach der BEG EM können seit dem 02.01.2021 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) online beantragt werden.
Mit dem 15.08.22 wurde der o.g. Fördersatz auf 25 Prozent reduziert!
Der Fachverband Gebäude-Klima e. V. hat den Status-Report 52 „Anforderungen an Lüftung und Luftreinigung zur Reduktion des Infektionsrisikos über den Luftweg“ veröffentlicht. Er setzt sich dafür ein, dass im Lockdown Öffnungsoptionen für z. B. Geschäfte ermöglicht werden, wenn Betreiber nachweisen, dass sie die notwendigen Anforderungen zur Verringerung des Infektionsrisikos einhalten.
Zum 1. Januar 2021 werden die zur Verfügung stehenden F-Gase-Mengen auf 45 Prozent* reduziert. Mit dem schrittweisen Phase Down der F-Gase-Verordnung soll die Emission langfristig um ca. 70 Mio. t CO2-Äquivalente verringert werden.
*Quoten basierend auf einer Ausgangsmenge von 100 Prozent der Durchschnittsmenge der Jahre 2009-2012